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Notarvertreter
Ist ein Notar abwesend oder verhindert, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf seinen Antrag einen N.; für alle voraussichtlich während eines Jahres eintretenden Behinderungsfälle kann ein ständiger N. bestellt werden. N. kann nur sein, wer die Voraussetzungen für das Amt des Notars erfüllt (§§ 39, 5, 6 BNotO). Zu ständigen Vertretern sollen nur Notare (auch solche außer Dienst) und Notarassessoren bestellt werden; bei Anwaltsnotaren können auch Rechtsanwälte ständige N. sein (§ 39 III BNotO). Den N. treffen dieselben Pflichten wie einen Notar.

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Letzte Aktualisierung am: 12.05.2002