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| Quittung |
| ist ein schriftliches
Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners als Erfüllung erhalten zu
haben. Auf die Qu. hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB); er hat
regelmäßig die Kosten der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die Erteilung in
dieser Form verlangen (löschungsfähige Q. ). Die Q. ist ein Beweismittel für die
Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem Schuldner
als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem Schuldner
bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die Leistung an den Überbringer einer
echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der Überbringer nicht
einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte Q. trifft
allerdings nach wie vor den Schuldner. |
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