| |
|
| Übernahme
eines Handelsgeschäfts |
| Handelsgeschäfts (i.S. von Unternehmen) mit
Firma führt grundsätzlich zur Haftung des Übernehmenden für die im Geschäftsbetrieb
des früheren Inhabers begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 I HGB; der ausgeschiedene
oder Kommanditist gewordene frühere Inhaber haftet noch 5 Jahre fort, §§ 26, 28 HGB).
Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und
bekannt gemacht oder dem betreffenden Gläubiger mitgeteilt werden (§ 25 II HGB). Wird
die Firma nicht fortgeführt, tritt die Haftung nur bei Vorliegen eines besonderen
Verpflichtungsgrundes ein, insbes. wenn der Erwerber sie in handelsüblicher Weise bekannt
gemacht hat (§ 25 III HGB). Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft übertragen
werden. |
|
-
zurück - |
|
|
Anzeige |
| Seminare und Schulungen online
buchen mit: |
 |
|
Anzeige |
Basel II?
Die Antwort: |

|
|
Anzeige |
Der
"Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen: |

|
Premium-Download |
| Exceltools,
Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG |
zum Download |
|