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Übernahme eines Handelsgeschäfts
Handelsgeschäfts (i.S. von Unternehmen) mit Firma führt grundsätzlich zur Haftung des Übernehmenden für die im Geschäftsbetrieb des früheren Inhabers begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 I HGB; der ausgeschiedene oder Kommanditist gewordene frühere Inhaber haftet noch 5 Jahre fort, §§ 26, 28 HGB). Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem betreffenden Gläubiger mitgeteilt werden (§ 25 II HGB). Wird die Firma nicht fortgeführt, tritt die Haftung nur bei Vorliegen eines besonderen Verpflichtungsgrundes ein, insbes. wenn der Erwerber sie in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat (§ 25 III HGB). Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft übertragen werden.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002