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Umdeutung eines Rechtsgeschäfts
Eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts ist kein Sonderfall der Auslegung, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut, dessen Rechtswirkung kraft Gesetzes eintritt. Umgedeutet werden kann ein nichtiges Rechtsgeschäft, wenn es den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg im wesentlichen erreicht und dem mutmaßlichen Willen der Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts entspricht.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002