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| Umsatzsteuer |
Verkehrsteuer, die den Letztverbrauch bzw.
Konsum von Gütern und Dienstleistungen besteuert. Sie ist bezüglich ihres Aufkommens
eine der bedeutendsten Einnahmequellen des Bundes (1997: rd. 240 Mrd. DM = 30% des
gesamten Steueraufkommens). Steuersubjekt ist der Unternehmer, dessen
umsatzsteuerpflichtige Definition sehr weitreichend ist und sich von der Definition des
Begriffes im Rahmen der Einkommensteuer unterscheidet. Steuerobjekte sind nach
Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Lieferungen,
- sonstige Leistungen,
- Eigenverbrauch,
- Einfuhr und
- Innergemeinschaftlicher Erwerb.
Zusätzlich zu den vorstehenden Merkmalen sind die Merkmale der Entgeltlichkeit, der
Inlandsbezogenheit und der Unternehmensbezogenheit in unterschiedlicher Ausprägung
gefordert. Bemessungsgrundlage stellt in der Regel das Entgelt dar. Der Steuertarif
beträgt in Deutschland seit 1.4.1998 16%. Daneben existiert noch ein ermäßigter
Steuersatz in Höhe von 7% für Güter und Dienstleistungen, die der Existenzsicherung
dienen. Daneben existiert ein langer Katalog von Steuerbefreiungen. Insbesondere
Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Exports, der Bankgeschäfte, des
Gesundheitswesens, Immobiliengeschäfte und Vermietungen sind hier aufgelistet. Die Steuer
ist vom Unternehmer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Je nach
Größenordnung der Umsatzsteuerschuld muss der Unternehmer neben der obligatorischen
Jahressteuererklärung monatlich oder vierteljährlich sogenannte
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Hierbei darf er bei der Berechnung der Steuerzahllast
selbst bezahlte Umsatzsteuer auf Vorleistungen, die er für sein Unternehmen eingekauft
hat, abziehen. Dies entspricht dem sogenannten Vorsteuerabzug. Das zur Zeit gültige
System ist ein Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug. Hierbei gilt noch
das Bestimmungslandprinzip, d. h. das Land, für das der Umsatz bestimmt ist, hat die
Besteuerungshoheit. An einer Harmonisierung der europäischen Steuersysteme wird aktuell
gearbeitet. |
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