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Umsatzsteuervoranmeldung
Das Umsatzsteuergesetz (§ 18 UStG) verpflichtet Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuerschuld muss als Steuervorauszahlung zehn Tage nach Ende des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt gezahlt werden.

Der Voranmeldungszeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Dies bedeutet, daß der Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das Unternehmen entsprechend hohe Umsätze, verkürzt sich der Voranmeldungszeitraum auf den Kalendermonat.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002