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Umwelthaftung
Entsteht durch Umwelteinwirkung aus einer bestimmten Anlage (insbes. zur Wärmegewinnung, Abfallbeseitigung, Stahlerzeugung oder der chemischen Industrie) ein Körper- oder Sachschaden, so ist der Inhaber der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet. Es handelt sich um eine der Höhe nach beschränkte Gefährdungshaftung nach dem Vorbild der Produkthaftung und der Haftung für Atomanlagen (Atomgesetz); eine weitergehende Haftung nach allgemeinen Vorschriften, insbes. bei Verschulden des Betreibers, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Einzelheiten s. U.Ges. vom 10. 12. 1990 (BGBl. I 2634).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002