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Unerlaubte Handlung
U.H. ist der widerrechtliche, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Einwilligung, Züchtigungsrecht o. dgl. vorgenommene Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, durch den - adäquat verursacht (Schadensersatz) - ein Schaden eintritt; Strafbarkeit ist nicht Voraussetzung. Die u.H. setzt regelmäßig Verschulden voraus; Ausnahmen gelten für den Bereich der Gefährdungshaftung , insbes. für die Straßenverkehrshaftung; s.a. unten über die Haftung für Kinder, Tiere, Gebäude usw. Über die Haftung von Unzurechnungsfähigen und Minderjährigen selbst Deliktsfähigkeit. Der Anspruch auf Schadensersatz aus u.H. tritt selbständig neben einen etwa gleichzeitig bestehenden Anspruch aus Verletzung eines Vertrags (gegenseitiger Vertrag); ein vertraglicher Haftungsausschluss (Handeln auf eigene Gefahr, Gefälligkeitsfahrt) gilt dann oftmals auch für die u.H. Sonderregeln enthalten die Vorschriften über den (zivilrechtlichen) Notstand, die Folgen einer Enteignung, eines enteignungsgleichen Eingriffs, eines enteignenden Eingriffs und einer Aufopferung sowie im Rahmen der Staatshaftung . Im Gebiet der ehem. DDR gelten die folg. Ausführungen nur für u.H., die ab 3. 10. 1990 begangen wurden (Art. 232 § 10 EGBGB).

Eine u.H. begeht einmal, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper (auch die Leibesfrucht einer Schwangeren), die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum (hier aber Sondervorschriften im Eigentümer-Besitzerverhältnis) oder ein sonstiges Recht verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt, z.B. durch einen verschuldeten Verkehrsunfall (§ 823 I BGB).

Unter "sonstiges Recht" fallen hier nur absolute, gegen jedermann wirkende Rechte wie dingliche Rechte, das Anwartschaftsrecht, Patentrechte, Familienrechte, das Persönlichkeitsrecht, der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, soweit sich der Eingriff unmittelbar gegen ihn richtet (z.B. bei einem Boykottaufruf, nicht aber bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Baggerarbeiten), auch der Besitz, nicht aber bloß persönliche Forderungen sowie das Vermögen als solches. Auch durch Unterlassen kann eine u.H. begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln, d.h. zur Vermeidung der u.H. besteht; s. insbes. Verkehrssicherungspflicht. Eine u.H. begeht ferner, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 II BGB). Schutzgesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm, die nicht nur die Allgemeinheit, sondern unmittelbar den Schutz eines einzelnen bezweckt, (Individualschutzgesetz, z.B. die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den Schutz der Ehre gegen Beleidigung, über Körperverletzung und Betrug, nicht aber die Sozialversicherungsvorschriften bei deren Verletzung durch den Arbeitgeber). Eine u.H. liegt auch vor, wenn der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines andern zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, sofern der Verbreitende die Unwahrheit der Behauptung kennt oder sie fahrlässigerweise nicht kennt und an der Verbreitung kein berechtigtes Interesse hat ( Kreditgefährdung § 824 BGB). Das gilt insbes. auch bei unwahren Presseveröffentlichungen; bei Eingriffen in die Geschäftsehre durch unrichtige Berichterstattung ist - wie bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts - durch Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Zwecks der Presse (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und der Art der Berichterstattung (echte Berichterstattung oder Sensationszweck) das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Veröffentlichung zu prüfen. Eine u.H. stellt ferner eine Verletzung der Geschlechtsehre dar, wenn eine Frau durch List, Drohung oder unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung des außerehelichen Beischlafs bestimmt wird (§ 825 BGB). Eine Art Generalklausel enthält darüber hinaus § 826 BGB. Danach begeht eine u.H., wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (Sittenwidrigkeit ) einem anderen vorsätzlich - also nicht nur fahrlässig - einen Schaden zufügt. Hierunter sind insbes. die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung (Knebelungsverträge, Gläubigergefährdung durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldners), unzulässige Streiks und Boykottaufrufe, Erschleichen eines unrichtigen Urteils oder sittenwidriges Gebrauchmachen von einem derartigen Titel sowie insbes. sämtliche Wettbewerbshandlungen zu verstehen, die in ihren Methoden dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen und daher das im Wettbewerb Übliche erheblich überschreiten, um den Konkurrenten zu schädigen (Kundenfang, herabsetzende Werbung usw.). Die sittenwidrige u.H. begründet gegenüber einem Erfüllungsanspruch regelmäßig die Einrede der Arglist (Treu und Glauben).

Ein minderjähriges Kind ist für eine u.H. beschränkt verantwortlich (Deliktsfähigkeit). Wer jedoch kraft Gesetzes oder vertraglich (Lehrer) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 BGB, Aufsichtspflichtverletzung). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Betreffende seiner Aufsichtspflicht genügt (entsprechende Belehrung, zumutbare Beaufsichtigung spielender Kinder, Beseitigung gefährlichen Spielzeugs) oder wenn der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Aufsicht entstanden wäre.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der ein Tier im eigenen Interesse unterhält, auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§ 833 BGB, Tierschadenshaftung). Voraussetzung ist jedoch, daß der Schaden durch ein willkürliches, typisch tierisches Verhalten (z.B. Scheuen eines Pferdes, nicht aber bei entsprechender Lenkung) entsteht und die Haftung nicht vertraglich (auch stillschweigend, Gefälligkeitsfahrt) ausgeschlossen ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Erwerb des Tierhalters dient (z.B. Jagdhund, Zuchtpferd) und der Tierhalter entweder die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Tierhalter ist, wer das Tier in seinem Bereich (Haushalt, Betrieb) im eigenen Interesse verwendet; das Eigentum am Tier ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Eine entsprechende Haftung trifft denjenigen, der vom Tierhalter die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat ( Tierhüter, Tierwärter, § 834 BGB). Wird durch den Einsturz eines Gebäudes, einer Ruine, eines Baugerüsts o. dgl. oder durch Ablösen von Teilen hiervon ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Eigenbesitzer des Grundstücks zum Ersatz des Schadens verpflichtet, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist (§ 836 BGB). Diese Gebäudehaftung trifft auch den früheren Besitzer bis zu 1 Jahr nach Beendigung seines Besitzes sowie einen vertraglich zur Unterhaltung des Gebäudes Verpflichteten; besitzt jemand das Gebäude auf Grund eines selbständigen Rechts, insbes. Erbbaurecht oder Nießbrauch, so trifft ihn die Haftung anstelle des Grundstücksbesitzers (§§ 837, 838 BGB). Die Gebäudehaftung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (z.B. Überprüfung der Haltbarkeit einer Ruine).

Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist - neben einer etwaigen eigenen Haftung, z.B. aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere (sog. Verrichtungsgehilfe) in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich (§ 831 BGB). Anders als bei der Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) wird hier ein bestehendes Schuldverhältnis nicht vorausgesetzt; Sondervorschriften gelten ferner für die Haftung einer juristischen Person (§§ 31, 89 BGB). Verrichtungsgehilfe ist nur, wer unter der Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsherrn steht, also von dessen Weisungen abhängig ist. Der Schaden muss in Ausführung der aufgetragenen Verrichtung und nicht nur gelegentlich dieser (z.B. Diebstahl einer Uhr durch Arbeiter, der Reparatur ausführt) eingetreten sein. Diese weite Haftung des Geschäftsherrn aus vermutetem eigenem Verschulden tritt jedoch nicht ein, wenn dieser bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und bei dessen Überwachung sowie bei der Beschaffung der erforderlichen Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 I 2 BGB). An diesen Entlastungsbeweis (Exkulpationsbeweis) des Geschäftsherrn werden - insbes. bei verantwortungsvollen Tätigkeiten (z.B. Kraftfahrer) - strenge Anforderungen gestellt; bei Großbetrieben ist zur Entlastung eine ordnungsgemäße Organisation nachzuweisen. Haben mehrere gemeinschaftlich, wenn auch nur als Anstifter oder Gehilfen, eine u.H. begangen, so ist jeder für den Schaden verantwortlich, sofern eine echte Beteiligung, d.h. zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Zusammenhang feststeht (ebenso, wenn sich z.B. bei einer Schlägerei die Beteiligung der einzelnen nicht mehr klären lässt, § 830 BGB; nicht aber bei bloßer Teilnahme an einer Demonstration hins. der Gewalttaten anderer, BGHZ 89, 383).

Sind für den aus einer u.H. - auch aus einer Gefährdungshaftung - entstandenen Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach außen als Gesamtschuldner (§ 840 I BGB). Im Innenverhältnis sind sie nach § 426 BGB grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet (Ausgleichungspflicht bei der Gesamtschuld); im Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen ist jedoch nur der Verrichtungsgehilfe, bei der Tierhalter- und Gebäudehaftung nur ein etwa vorhandener Dritter, der den Schaden zu verantworten hat, haftbar (§ 840 II, III BGB).

Die u.H. verpflichtet zum Schadensersatz (§§ 249ff. BGB) nach den dafür geltenden allgemeinen Regeln. Der Geschädigte hat den Tatbestand der u.H., die Kausalität und das Verschulden des Schädigers zu beweisen; in Fällen eines typischen Geschehensablaufs spricht für ihn jedoch oftmals der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis, prima-facie-Beweis), solange der Gegner nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs vorträgt (z.B. Auffahren auf einen Baum bei ebener trockener verkehrsruhiger Straße spricht für Verschulden des Fahrers). Wird die Rechtswidrigkeit des Handelns bestritten, so muss der Schädiger einen behaupteten Rechtfertigungsgrund, z.B. Notwehrlage, eigenes verkehrsgerechtes Verhalten (str.), beweisen. Wird die u.H. ausschließlich im Gefahrenbereich des Schädigers begangen (z.B. Kunstfehler eines Arztes), so tritt nach der Rspr. eine echte Umkehrung der Beweislast ein (d.h. der Arzt muss sich entlasten). Für Personenschäden gelten darüber hinaus folgende Sonderregelungen: Die Verpflichtung zum Schadensersatz umfasst alle Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten (z.B. schlechtere Anstellung, § 842 BGB). Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt hierdurch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der Schadensersatz in Form einer Geldrente, auf die die Vorschriften über die Leibrente Anwendung finden, zu leisten (§ 843 BGB); bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auch eine Kapitalabfindung verlangt werden. Anspruch auf Schadensersatz aus einer u.H. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat (§ 843 IV BGB; keine Bevorzugung des Schädigers!). Im Falle der Tötung einer Person hat der Ersatzpflichtige die Beerdigungskosten zu tragen sowie jedem, der dem Getöteten gegenüber unterhaltsberechtigt war (also einem mittelbar geschädigten Dritten), als Schadensersatz während der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten eine Geldrente zu bezahlen (§ 844 BGB). Sowohl hier als auch bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Gedanke der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit diese im Einzelfall dem Geschädigten zumutbar ist (z.B. die Einkünfte aus der bereits jetzt angefallenen Erbschaft des Getöteten, nicht der Stammwert selbst, weil dieser auch später angefallen wäre; ebenso wenig Leistungen aus privater Unfall- oder Lebensversicherung u.dgl., für die der Getötete oder ein Dritter Prämie gezahlt hat, BGH NJW 1979, 760). Ein Anspruch eines Dritten auf Schadensersatz in Form einer Geldrente besteht auch bei Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung, wenn der Verletzte kraft Gesetzes (elterliche Sorge) diesem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hausstand oder Gewerbe verpflichtet war (z.B. für die Beschaffung einer Ersatzkraft, § 845 BGB; s. aber Mitarbeit der Ehegatten). Bei Personenschäden - an Körper, Gesundheit, Freiheit usw. - ist neben dem materiellen Schaden auch der immaterielle Schaden durch ein angemessenes Schmerzensgeld auszugleichen (§ 847 BGB).

Der Schadensersatzanspruch aus einer u.H. verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden (wenn auch nicht von dessen Umfang) und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Begehung der u.H. (§ 852 BGB). Solange über die Ersatzpflicht ernsthaft verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt (§ 852 II BGB). Hat der Schädiger durch die u.H. etwas erlangt, so ist er auch nach Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet (§ 852 III BGB); umgekehrt kann der Verletzte die Erfüllung einer durch u.H. erlangten Forderung auch nach Verjährung des Ersatzanspruchs verweigern (§ 853 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002