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Unfallversicherung
In der Sozialversicherung obliegt der U. neben der Unfallverhütung die Aufgabe, den Versicherten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soziale Leistungen zu gewähren. Versichert sind die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten sowie weitere in §§ 2ff. SGB VII aufgezählte Personengruppen, darunter Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gewisse selbständige Unternehmer in Landwirtschaft, Fischerei und Schifffahrt sowie Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten u.a.m. Gewährt werden: Heilbehandlung, Berufshilfe, ergänzende Leistungen (z.B. Haushaltshilfe, Reisekosten etc.), Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und Überbrückungshilfe. Träger sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der Bund, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkasse und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. In den neuen Ländern werden keine Berufsgenossenschaften errichtet, sondern die Bezirke der bestehenden auf sie erstreckt. Die Beiträge werden von den Unternehmern aufgebracht. Die U. ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuches vom 7. 8. 1996 (BGBl. I S. 1254).

Die privatrechtliche U. ist eine Art der Personenversicherung. Durch die U. kann in der Form einer Kapitalversicherung (Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung der mögliche dauernde oder zeitweilige Wegfall der Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall versichert werden. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (auch Schock) eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Für die U. gelten über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Versicherungsvertrag) die Sonderbestimmungen der §§ 179ff. VVG: Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei, wenn der Unfall von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 181 VVG). Der V.nehmer hat für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen nach Möglichkeit und nach Weisung des Versicherers zu sorgen (§ 183 VVG). Bei der U. in der Form einer Kapitalv. zugunsten eines Dritten gelten für die Bezugsberechtigung u.a. die Vorschriften über die Lebensversicherung (§ 180 VVG).

Steuerlich kann der Arbeitgeber die Beiträge seiner Arbeitnehmer für eine Gruppen-U. bis 120 DM/Jahr pro Arbeitnehmer übernehmen und hierfür die Lohnsteuer mit 15%, ab 1996 mit 20% pauschalieren (§ 40b III EStG).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002