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Unmöglichkeit der Leistung
Die innerhalb eines Schuldverhältnisses zu erbringende Leistung ist unmöglich, wenn sie vom Schuldner endgültig nicht erbracht werden kann (s.u.). Die sog. wirtschaftliche U. - die Leistung ist zwar möglich, aber nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten (sog. überobligationsmäßige Schwierigkeit) - wird heute weitgehend über die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage abgewickelt. Bei der Unmöglichkeit einer Leistung ist zwischen objektiver U. (die L. ist niemandem möglich, z.B. die Sache ist untergegangen) und subjektiver U. (auch Unvermögen genannt; die L. ist hier nur dem Schuldner unmöglich, z.B. die Sache gehört einem Dritten) sowie zwischen anfänglicher - d.h. bereits vor Entstehen des Schuldverhältnisses, also i.d.R. vor Vertragsschluss bestehender - und nachträglicher U. zu unterscheiden: 1. Anfängliche objektive U.: Ein auf eine von vornherein objektiv dauernd unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig, sofern die U. nicht behoben werden kann und der Vertrag für diesen Fall geschlossen ist (§§ 306, 308 BGB). Wer die Nichtigkeit des Vertrags infolge U. d. L. oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB; über behördliche Genehmigung s.u.) kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte, ist dem anderen Teil, sofern dieser gutgläubig war, zum Schadensersatz in Höhe des Vertrauensschadens verpflichtet (§§ 307, 309 BGB).

Anfängliche subjektive U. (anfängliches Unvermögen): Für anfängliches Unvermögen - z.B. der Schuldner verkauft eine ihm nicht gehörende Sache - hat jeder Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften über die Nichterfüllung einer Leistungspflicht einzustehen (Schadensersatz, Rücktritt, gegenseitiger Vertrag; bei nur vorübergehendem Unvermögen Schuldnerverzug).

Nachträgliche objektive U.: Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur L. frei, wenn diese nachträglich infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat (d.h. ohne sein Verschulden) objektiv unmöglich wird, z.B. untergeht. Die U. muss dauernd sein; ist sie nur vorübergehend, so greifen die Regeln über den Schuldnerverzug ein, sofern nicht nach dem Zweck des Schuldverhältnisses (z.B. Leistungszeit) die vorübergehende praktisch der dauernden U. gleichsteht (Besonderheiten gelten auch hier für das Fixgeschäft).

Bei nur teilweiser U. wird der Schuldner grundsätzlich nur hinsichtlich des unmöglichen Teils frei. Wird bei einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft die behördliche Genehmigung endgültig versagt, so liegt nach der Rspr. nachträgliche U. vor (sehr str.; u.U. aber Ersatzpflicht, wenn Genehmigungspflicht verschwiegen wurde usw., Verschulden bei Vertragsschluss). Hat der Schuldner dagegen die U. verschuldet, so hat er dem Gläubiger für den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden Schadensersatz zu leisten (§ 280 BGB, sog. Erfüllungs- oder positives Interesse), bei teilweiser U. hinsichtlich des ganzen Vertrags nur, wenn die teilweise Erfüllung für den Gläubiger kein Interesse mehr hat. Beim gegenseitigen Vertrag gelten für die Schadensersatzpflicht Sondervorschriften (§ 325 BGB). Die Beweislast dafür, daß die U. d.L. nicht die Folge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstands ist, trifft den Schuldner (§ 282 BGB); dieser muss sich also entlasten. Erlangt der Schuldner für den geschuldeten Gegenstand, dessen L. unmöglich geworden ist, einen Ersatz oder Ersatzanspruch (Surrogat, z.B. eine Versicherungsforderung bei Untergang der Sache), so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Erlangten oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen (sog. stellvertretendes commodum, § 281 BGB), muss sich dies allerdings auf seinen etwaigen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Ist der Schuldner bereits rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der L. eine angemessene Frist setzen; dies kann auf Antrag auch bereits im Urteil geschehen (§§ 255, 510b ZPO). Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger wie bei einer U. d. L. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 283 BGB).

Nachträgliche subjektive U. (nachträgliches Unvermögen): Die oben genannten Bestimmungen über die nachträgliche objektive U. gelten für das nachträgliche Unvermögen entsprechend (§ 275 II BGB). Handelt es sich jedoch um eine noch nicht konkretisierte Gattungsschuld, so hat der Schuldner, solange die L. aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt (§ 279 BGB). Dies gilt insbes. für eine Geldschuld, für deren Nichterfüllung der Schuldner stets einzustehen hat.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002