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Unterlassungsanspruch
Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004 BGB, Namensrecht, Besitzschutz, Eigentumsstörungen; sog. negatorischer U.). Weitere U. kennt das Gesetz u.a. im Recht der Firma und der Marken (unbefugte Benutzung), beim Urheberrecht, im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, beim Patent usw. Darüber hinaus hat die Rspr. in Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze (z.B. bei Ehrverletzung) durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen U. zugelassen (sog. quasinegatorischer U.). Der vorbeugende U. setzt die Gefahr eines (künftigen) objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht, nicht aber ein Verschulden des Störers voraus. Diese Gefahr muss bereits hinreichend konkretisiert sein. Liegt ein Eingriff bereits vor, so verlangt der vorbeugende U. die Besorgnis weiterer Eingriffe, d.h. eine Wiederholungsgefahr. Dass die unerlaubte Handlung strafrechtlich verfolgbar ist, steht dem U. nicht entgegen. Bei eingetretener fortwirkender widerrechtlicher Rechtsverletzung führt die entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden (dann Schadensersatz) zu einem Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung ( Beseitigungsanspruch). Der U. ist insbes. gegenüber beabsichtigten oder vorgenommenen ehrverletzenden Presseveröffentlichungen von Bedeutung; der Beseitigungsanspruch führt nach einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung (unerlaubte Handlung, 2 c) bei Überwiegen der privaten Interessen des Verletzten zu einem Anspruch auf Widerruf unwahrer Behauptungen und (Grundlage Presserecht) auf Abdruck bzw. Veröffentlichung einer Gegendarstellung, ggfs. auch eines entsprechenden Unterlassungsurteils (BGHZ 99, 133).

Prozessual ist der U. durch eine Unterlassungsklage, eine Unterart der Leistungsklage, in Eilfällen durch einstweilige Verfügung geltend zu machen. Handelt der Schuldner der rechtskräftig festgestellten Unterlassungspflicht zuwider, so ist er - nach vorangegangener Androhung - auf Antrag des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld (bis 250 000 EUR) oder zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen (§ 890 ZPO).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002