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| Veräußerungsverbot |
| Ein Veräußerungsverbot ist eine auf Gesetz
oder Hoheitsakt beruhende, dem Schutz der Allgemeinheit und der Gläubiger dienende
Anordnung, über einen Gegenstand nicht zu verfügen. Ein Verstoß führt zur
Unwirksamkeit der Verfügung. Ein Veräußerungsverbot ist z.B. die Verfügungssperre des
Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 21 II Nr. 2 InsO). Ebenso ist es
einem Schuldner verwehrt, nach einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung
Verfügungen über gepfändete Gegenstände und Rechte vorzunehmen. |
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