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| Verbindliche
Zusage |
| Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung nicht
verpflichtet, dem Steuerpflichtigen gegenüber eine verbindliche Zusage hinsichtlich der
künftigen steuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes abzugeben. Es handelt sich hier um
eine Ermessensentscheidung. Lediglich für Teilbereiche ist bisher gesetzlich geregelt,
unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, sich eine
entsprechende verbindliche Zusage der Finanzverwaltung erteilen zu lassen. |
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