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| Verbindlichkeiten |
Verpflichtungen, die auf der Passivseite der
Bilanz gezeigt werden. Sie sind durch folgende drei Merkmale charakterisiert:
- Zivilrechtliche oder wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem
Dritten
- Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar
- Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar - im Gegensatz zu den Rückstellungen.
Gem. § 266 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz separat auszuweisen:
- Anleihen, davon konvertibel
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Kapitalgesellschaften müssen ferner gem. § 268 HGB zu jedem Posten den Betrag mit
einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert vermerken. Zusätzlich ist im Anhang der
Gesamtbetrag mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben sowie der Umfang,
der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert ist. Verbindlichkeiten sind nach §
253 HGB grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Neben den in der Bilanz
auszuweisenden Verbindlichkeiten sind unter der Bilanz sog. Eventualverbindlichkeiten, d.
h. Haftungsverhältnisse und Sonstige finanzielle Verpflichtungen, zu vermerken.
Der nach US-GAAP und IAS verwendete Begriff der liabilities ist umfassender als der
Begriff Verbindlichkeiten, er umfasst auch die sog. Accrued Liabilities, die nach
deutschem Recht wegen der Ungewissheit ihres Bestehens und/oder der Höhe und des
Fälligkeitstermins als Rückstellungen ausgewiesenen werden. |
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