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Verlustrück- und vortrag
Laut Einkommensteuergesetz setzt sich das zu versteuernde Einkommen aus sieben Einkunftsarten zusammen. Pro Einkunftsart können positive und negative Einkünfte saldiert und in der Steuererklärung aufgeführt werden (horizontaler Verlustausgleich). Der Steuerzahler kann aber auch Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen derselben Periode einer anderen Einkunftsart verrechnen und somit sein steuerpflichtiges Einkommen insgesamt verringern (vertikaler Verlustausgleich). Bleiben nach diesem Vorgang noch Verluste bestehen, so können sie mit den Gesamteinkünften anderer Jahre verrechnet werden (Verlustrück- oder -vortrag). Gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (§ 10d EStG).

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002