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Versicherungsvertreter
ist ein Handelsvertreter, der damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Für den V. bestehen im Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreter folgende Besonderheiten: Er erhält Provision (s. z.B. §§ 30ff. der VO über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung, BGBl. III 925-1-3) nur für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, d.h., er erhält auch dann keine Vergütung, wenn der Versicherungsvertrag zwar in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, aber ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden ist (§ 92 III HGB). Die Zuweisung eines Bezirks begrenzt bei einem V. also lediglich seinen Vermittlungs- oder Abschlußauftrag, führt aber über § 46 VVG auch zur Beschränkung seiner Vertretungsmacht. Auch für den Ausgleichsanspruch bestehen besondere Regeln (§ 89b V HGB). Der V. hat auf Grund einer unwiderlegbaren Vermutung eine bestimmte Vertretungsmacht auch dann, wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist (§ 43 VVG; insbes. für die Entgegennahme und den Widerruf von Vertragsanträgen, Entgegennahme von Anzeigen, die der Versicherungsnehmer zu erstatten hat). Diese Vertretungsmacht kann beschränkt werden, nicht jedoch mit Wirkung gegen gutgläubige Dritte (§ 47 VVG).

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002