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Versteigerungsgewerbe
Der gewerbsmäßige Versteigerer (auch "Auktionator") bedarf nach § 34b GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht bestimmte Versagungsgründe vorliegen (mangelnde Zuverlässigkeit, insbes. bei gewissen Vorstrafen, ungeordnete Vermögensverhältnisse, mangelnde Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken bei Grundstücksversteigerern).

Zur Wahrung der Unparteilichkeit sind dem Versteigerer bestimmte Tätigkeiten verboten, die eine Interessenkollision begründen können (Mitbieten usw., auch durch andere). Eine nähere Regelung des Versteigerungsverfahrens (Versteigerungsauftrag, Festsetzung der Versteigerungsbedingungen, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde, Bekanntmachung, Besichtigung, Leitung der Versteigerung) enthalten die Versteigerungsvorschriften i.d.F. vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1345), zul. geänd. am 24. 8. 1984 (BGBl. I 1154). Versteigerungszeiten sind besonders geregelt (§ 10), dem allgemeinen Ladenschluß aber angenähert. Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen Stellen allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt und vereidigt werden (§ 34b V). Sie sind dann zur Vornahme der in verschiedenen Gesetzen vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen (z.B. §§ 1235, 1221 BGB, Pfandversteigerung, Pfandverkauf) ermächtigt.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002