Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Vertrag
Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft geschieht regelmäßig durch V. (§ 305 BGB). Ein V. ist ein i.d.R. zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll (Vertragswille). Der V. kommt demnach grundsätzlich durch den Antrag (Angebot) der einen Seite - Vertragsantrag, Offerte - und durch die (vorbehaltlose, s.u.) Annahme dieses Antrags durch den anderen Beteiligten - Vertragsannahme, Akzept - zustande. Ein V.antrag liegt in jedem genügend bestimmten Angebot einer Leistung, dem der erforderliche rechtliche Bindungswille zugrunde liegt (z.B. Aufstellung eines Automaten, Zusendung unbestellter Waren zum Kauf). Zu unterscheiden hiervon ist die bloße Aufforderung, seinerseits ein V.angebot abzugeben - sog. invitatio ad offerendum -, bei der wegen fehlenden Bindungswillens ein Antrag noch nicht vorliegt (z.B. Inserat in einer Zeitung).

Der Anbietende ist an seinen V.antrag gebunden, sofern er nicht die Gebundenheit durch eine Freizeichnungsklausel o. dgl. - z.B. "Lieferung freibleibend ", "ohne Obligo" - ausgeschlossen hat (§ 145 BGB; Grenze für kurzfristige Preiserhöhungen: § 11 Nr. 1 AGB-Ges.; Bindung aber, wenn die anfragende Seite das "freibleibende" Angebot angenommen hat). Der Antrag erlischt, wenn er dem Anbietenden gegenüber abgelehnt oder nicht rechtzeitig - s.u. - angenommen wird (§ 146 BGB).

Die V.annahme muss regelmäßig dem Antragenden gegenüber erklärt werden; sie kann auch stillschweigend erfolgen (z.B. durch Verzehr der zugesandten unbestellten Ware). Der V. kommt ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Erklärung der - stets erforderlichen - Annahme zustande, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (§ 151 BGB). Durch bloßes Nichtstun (Schweigen) kann eine Annahme regelmäßig nicht erklärt werden. Ein Kaufmann, der einen Antrag auf Geschäftsbesorgung von jemand erhält, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, ist jedoch verpflichtet, hierauf unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags (§ 362 HGB). Hieran anknüpfend hat die Rspr. für den Verkehr unter Kaufleuten, ausnahmsweise darüber hinaus auch für geschäftsgewandte Nichtkaufleute angenommen, daß das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben, in dem der z.B. telefonisch abgeschlossene V. schriftlich bestätigt wird, als Einverständnis mit dessen Inhalt gilt, auch wenn das Bestätigungsschreiben von dem vorher Vereinbarten inhaltlich abweicht (Abänderung des ursprünglich abgeschlossenen V.; anders bei unzumutbarer Abweichung oder wenn nur eine - gegenüber dem Angebot modifizierte -Auftragsbestätigung vorliegt). Ein Irrtum über die Bedeutung des Schweigens berechtigt nicht zur Anfechtung des V.s. Hat der Antragende für die V.annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Sonst kann regelmäßig der einem Anwesenden (auch telefonisch) gemachte Antrag nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag; eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB). Bei einer Versteigerung gilt das Gebot als V.antrag (Bindung nur bis zur Abgabe eines Übergebots), der Zuschlag als V.annahme (§ 156 BGB).

Die Willenserklärungen beider Seiten müssen sich inhaltlich vollständig decken. Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte, d.h. auch über Nebenabreden, geeinigt haben oder z.B. die vorgesehene Beurkundung noch nicht vorgenommen wurde, ist im Zweifel der V. noch nicht geschlossen ( offener Dissens, § 154 BGB). Liegt dagegen ein versteckter Einigungsmangel - sog. versteckter Dissens - vor (die Parteien haben einen Punkt übersehen, sich verlesen oder objektiv mehrdeutige Erklärungen abgegeben, die sich zwar äußerlich decken, inhaltlich aber von jeder Seite verschieden ausgelegt werden, z.B. Verkauf eines Grundstücks "rechts von der Straße"), so gilt der V. nur, sofern anzunehmen ist, daß er auch ohne Einigung über diesen - unwesentlichen - Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB). Der versteckte Dissens ist zu unterscheiden von der bloß falschen Bezeichnung des V.sgegenstands (sog. falsa demonstratio; z.B. beide Seiten meinen dasselbe Grundstück, geben aber eine falsche Flurstücksnummer an; hier gilt uneingeschränkt das wirklich Gewollte), vom Irrtum einer Seite über den Inhalt ihrer Erklärung und vom (unbeachtlichen) geheimen Vorbehalt einer Seite, das Erklärte in Wirklichkeit nicht zu wollen (§ 116 BGB).

Für die Begründung von Schuldverhältnissen gilt der Grundsatz der V.freiheit, d.h. sowohl der Abschluss als auch der Inhalt eines V.s unterliegen grundsätzlich der freien Parteibestimmung. Die im besonderen Teil des Schuldrechts geregelten Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete usw.) sind nur typische Beispiele; die Parteien können ihre Beziehungen grundsätzlich frei gestalten, von den geregelten Bestimmungen abweichen (sog. atypischer Vertrag) oder V.typen kombinieren. So ist z.B. der sog. Krankenhausv. eine Mischung aus Dienstv. (Behandlung), Miete (Bett), Kauf (Verpflegung) usw. Für die rechtliche Behandlung dieser sog. gemischten V. gilt nur bei klarem Dominieren eines V.typs dessen Recht (Absorptionsgrundsatz, z.B. Kaufrecht bei einem Erwerb von Speisen in einem Gasthaus; die Beherbergung tritt als bloße Nebenpflicht zurück); sonst ist das anzuwendende Recht dem jeweils einschlägigen V.typ direkt oder analog zu entnehmen (Kombinationsgrundsatz).

Darüber hinaus haben sich im Wirtschaftsleben weitere, im BGB nicht geregelte sog. verkehrstypische V. herausgebildet, s. z.B. Leasingv., Factoringv., Automatenaufstellv., Baubetreuungsv., Vertragshändlerv., Belegarztv., Franchisev., Filmbezugsv. Die Parteiautonomie findet ihre Grenzen vor allem in den Vorschriften des öffentlichen Rechts (Genehmigungszwang u. dgl.), aber auch im Zivilrecht durch bestimmte zwingende Regelungen (besonders im Sachenrecht und Erbrecht) sowie durch die allgemeinen Verbote der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

Darüber hinaus ist die V.freiheit in folgenden Fällen eingeschränkt: Es kann zwar der Abschluss des V. den Parteien freigestellt bleiben, der Inhalt des V. ist jedoch gesetzlich festgelegt (sog. normierter V., z.B. Festsetzung von Höchstpreisen und -mieten). Ferner kann einer Partei gesetzlich die Pflicht zur Annahme eines V.angebots auferlegt sein. Einem solchen Abschluss- oder Kontrahierungszwang unterliegen insbes. Monopolbetriebe (z.B. Eisenbahn, Post, Lieferung von Elektrizität, Wasser usw., nicht aber z.B. Spielbank). Bei Ablehnung des V.angebots kommt hier zwar kein V. zustande; sie macht aber schadensersatzpflichtig. Schließlich kann ein V. oder v.ähnliches Verhältnis auch durch Hoheitsakt geschaffen werden (sog. diktierter V., z.B. bei einer Zuweisung von Hausrat nach der Ehescheidung; Hausratsverordnung). Einen praktisch großen Einfluss auf den Inhalt abzuschließender Verträge üben vorgefertigte Formular- oder Typenverträge (z.B. Mustermietvertrag) und im Geschäftsleben insbes. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.

Außer im Schuldrecht spielt der V. auch auf anderen Rechtsgebieten eine Rolle, z.B. im ehelichen Güterrecht (Ehev.), im Erbrecht (Erbvertrag.), aber auch im öffentlichen Recht (Vertrag, öffentlich-rechtlicher). Der Schuldvertrag ist - anders als die genannten V. - grundsätzlich formlos; mündliche Abrede ist daher grundsätzlich ausreichend (Verbalkontrakt). Für einige V. schreibt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form vor, so die Schriftform (z.B. für langdauernde Grundstücksmietsverträge, für das Bürgschaftsversprechen) oder die notarielle Beurkundung (insbes. für die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens und für einen Grundstückskaufv.). Bereits mit dem Eintritt in V.sverhandlungen (auch schon vor Abgabe eines Angebots) entsteht zwischen den Beteiligten ein v.ähnliches Vertrauensverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt und bei deren schuldhafter Verletzung zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim V.schluss führt (culpa in contrahendo). Über bloße derartige Vorverhandlungen hinaus geht der Vorv. Dieser ist bereits ein echter V., aus dem sich die (erzwingbare) Pflicht zum Abschluss des Hauptv. ergibt. Der Vorv. bedarf regelmäßig der gleichen Form wie der Hauptv. Der einseitige Vorv. wird Option genannt

Beim V. sind ferner der Verpflichtungsv. (obligatorischer V., z.B. Kauf) und der Verfügungsv. (z.B. Abtretung, Einigung über den Eigentumsübergang) scharf zu unterscheiden, auch wenn diese bei Geschäften des täglichen Lebens oftmals zusammenfallen (Sachenrecht). Wie bei allen Rechtsgeschäften gibt es ferner abstrakte und kausale V. Der V. ist regelmäßig ein sog. Konsensualv., der durch die beiderseitige Willensübereinstimmung zustande kommt (Konsensualkontrakt, Versprechensgeschäft). In besonderen Fällen muss zum Vertragsabschluß jedoch noch eine tatsächliche Handlung hinzu kommen (sog. Realvertrag, Realkontrakt oder Handgeschäft), so z.B. beim Darlehen die Hingabe der Darlehensvaluta (bestr.). Die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens ist nach dieser Ansicht ein bloßer Vorv. Die sog. Draufgabe (Arrha, Handgeld) ist nicht Voraussetzung des V.abschlusses, sondern nur ein Anhaltspunkt hierfür (Vermutung); sie ist bei V.aufhebung wieder zurückzugeben und gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§§ 336ff. BGB). V. können weiterhin entgeltlich oder unentgeltlich sein; auch der Gefälligkeitsv. (z.B. Auftrag) ist ein echter V. (anders Gefälligkeitsverhältnis). Der V. kann einseitig (z.B. Bürgschaft) oder zweiseitig verpflichtend sein; stehen die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis, so liegt ein gegenseitiger V. (Austauschv., z.B. Kauf, Miete) vor, für den besondere Regeln gelten. Selbst wenn ein V. (z.B. wegen Formmangels) nichtig ist, kann er als sog. faktischer V. vertragsähnliche Wirkungen äußern, wenn die Rechtsverhältnisse der Beteiligten so abgewickelt wurden, als ob ein wirksamer V. bestanden hätte (insbes. bei Dauerschuldverhältnissen; faktische Gesellschaft, faktisches Arbeitsverhältnis). Eine Besonderheit ist schließlich der V. zugunsten Dritter.

Der Inhalt eines V.s kann durch Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) verändert werden. Für eine rechtsgeschäftliche Veränderung oder Aufhebung ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung zulässt (Rücktritt vom Vertrag, Kündigung) und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gleichfalls ein V. erforderlich (§ 305 BGB). Dieser bedarf nicht der Form des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sofern die Pflichten durch die Abänderung nicht vermehrt werden und der urspr. V. noch nicht (z.B. durch eine Auflassungsvormerkung) vollzogen worden ist. Die Parteien können aber auch das alte Schuldverhältnis aufheben und an dessen Stelle durch V. ein völlig neues treten lassen (sog. Schuldumschaffung, Schuldersetzung oder Novation). Eine Schuldumschaffung liegt beispielsweise in der Ausstellung eines Prolongationswechsels oder in der Anerkennung eines abgerechneten Kontokorrentsaldos. Während bei der bloßen V.änderung das ursprüngliche Schuldverhältnis mit allen Sicherungsrechten, z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, erhalten bleibt, erlöschen diese Sicherungsrechte regelmäßig bei der Schuldumschaffung (Ausnahme beim Kontokorrent, § 356 HGB).

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002