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Vertragsauslegung
Schließen Geschäftspartner einen Vertrag, werden sie versuchen, in diesem alle gegenseitigen Rechte und Pflichten genau festzuhalten. Oft ist es jedoch unmöglich, in der Geschäftsbeziehung jedes künftige Ereignis vertraglich zu regeln. Haben die Vertragsparteien einen wichtigen Punkt nicht berücksichtigt oder ist die Einigung über diesen später nicht mehr feststellbar, ist der Vertrag, wenn diese Regelungslücke nicht durch gesetzliche Vorschriften geschlossen werden kann, auszulegen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002