Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Vertragsstrafe
Eine V. (Konventionalstrafe) bedarf besonderer vertraglicher Vereinbarung; sie liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verspricht (§§ 339ff. BGB; eingeschränkt durch § 11 Nr. 6 AGBG; im Bauvertrag - Werkvertrag, 3 - § 11 VOB/B).

Die Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug kommt; es ist also Verschulden Voraussetzung. Sichert die V. eine Unterlassungspflicht, so verfällt sie mit der Zuwiderhandlung; auch hier ist nach der Vorstellung der Parteien regelmäßig ein schuldhaftes Handeln Voraussetzung. Die V. tritt neben den weiter bestehenden Erfüllungsanspruch, wenn sie für den Fall der nicht gehörigen, insbes. der nicht rechtzeitigen Erfüllung versprochen wurde (§ 341 BGB). Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die V. nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (Besonderheiten auch hier nach VOB/B). Wurde die V. dagegen für den Fall der Nichterfüllung versprochen, so tritt die verwirkte Strafe als Schadensersatz anstelle des - dann ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruchs; der Gläubiger ist jedoch nicht gehindert, einen weiteren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§ 340 BGB). Ist eine verwirkte V. unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB); diese sonst zwingende Regelung ist unter Kaufleuten ausgeschlossen (§ 348 HGB; dort nur Verbot der Sittenwidrigkeit). Die Herabsetzungsmöglichkeit gilt auch für das sog. selbständige Strafversprechen oder Strafgedinge, durch das jemand eine Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung, ohne hierzu als Schuldner verpflichtet zu sein, vornimmt oder unterlässt (§ 343 II BGB). Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch das für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens vereinbarte Strafversprechen unwirksam (§ 344 BGB).

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002