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Vertragsverletzungsverfahren
Kommt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nach, so kann die Kommission der E.G. gegen ihn ein V. gemäß § 168 EWGV vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten. Praktisch bedeutsam sind vor allem V. wegen nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzter Richtlinien nach europäischem Gemeinschaftsrecht.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002