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Verzug
Verzug tritt ein, wenn der Schuldner nicht zeitgerecht leistet (Leistungsverzug) oder der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt (Annahmeverzug). Bei einer Leistungsverzögerung durch den Schuldner können dem Gläubiger eine Reihe von Nachteilen entstehen; unter Umständen verliert er dadurch völlig das Interesse an der Leistung. Die Haftungsfragen dieser Fälle werden im BGB geregelt (§ 286 BGB bis § 292 BGB und § 323 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002