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Vorleistungspflicht
Vorleistungspflicht begründet die Verpflichtung, eine Leistung zeitlich vor der Gegenleistung zu erbringen. Der Vorleistungspflichtige kann der anderen Vertragspartei nicht die Einrede der Erfüllung Zug um Zug entgegenhalten. Die Vorleistungspflicht entfällt, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt (§ 321 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002