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Vorratsvermögen
Teil des Umlaufvermögens, der gem. § 266 HGB grundsätzlich zu untergliedern ist in:
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  • fertige Erzeugnisse und Waren
  • geleistete Anzahlungen.

Die Bewertung erfolgt nach dem für das Umlaufvermögen gem. § 253 HGB geltenden strengen Niederstwertprinzip, d. h. grundsätzlich sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten maßgeblich, sofern aber der Börsen- oder Marktpreis niedriger ist, muß auf diesen abgewertet werden. Je nach Vorratsposition ist vom Beschaffungs- und/oder Absatzmarkt auszugehen. Soweit der Absatzmarkt heranzuziehen ist, ist der Verkaufspreis abzüglich aller noch anfallenden Aufwendungen anzusetzen. Soweit vom Beschaffungsmarkt auszugehen ist, sind von den Wiederbeschaffungskosten ggf. noch Gängigkeitsabschläge vorzunehmen. Liegt kein Börsen- oder Marktpreis vor, ist ersatzweise der beizulegende Wert heranzuziehen. In bestimmten Fällen kann im Vorratsvermögen anstelle der Einzelbewertung eine vereinfachte Wertermittlung mit Hilfe der Sammelbewertungsverfahren, der Festwertbewertung oder der Gruppenbewertung erfolgen.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002