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Vorvertrag
Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. Er begründet nicht mehr und nicht weniger als die Verpflichtung, einen Hauptvertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen.

Zweck eines Vorvertrags ist die bereits vorzeitige Bindung der Parteien, wenn der Abschluss eines Hauptvertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

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Letzte Aktualisierung am: 18.05.2002