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Zahlungsunfähigkeit
liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Geldverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, weil er nicht über genügend Bargeldmittel verfügt. Die Z. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldner einzelne kleinere Verbindlichkeiten noch erfüllt. Die Z. ist Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002