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Zahlungsverkehr
Das Außenwirtschaftsrecht der BRep. sieht für den Z. gewisse Meldepflichten gegenüber der Bundesbank vor (§§ 59-69 AußenwirtschaftsVO). Die Meldungen sind bei den Landeszentralbanken einzureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Wegen der Beurteilung des Z. nach EG-Recht, vor allem wegen der Möglichkeit, nationale Beschränkungen einzuführen, die über die angeführten Meldepflichten hinausgehen. Beschränkungen des Z. können im Verkehr mit Mitgliedstaaten der Eg nicht mehr autonom eingeführt werden (Art. 106 EWGV). Wegen des Verfahrens bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten bzw. -krisen vgl. Art. 108, 109 EWGV. Inhaltliche Regelungen für den Z. mit Drittstaaten sind Sache der gemeinsamen Handelspolitik.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002