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Zeitbestimmung
Anders als bei der Bedingung ist bei der Z. die Entstehung oder der Wegfall eines Rechts gewiss, aber von dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts abhängig (auch Befristung genannt; z.B. Mietvertrag ab 1. 7., Todestag einer Person; bei Abstellen auf Verheiratung dagegen Bedingung, da ungewiss). Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangstermin bestimmt worden, so finden hierauf die Bestimmungen über die aufschiebende Bedingung, bei einem Endtermin die über die auflösende Bedingung entsprechende Anwendung (§ 163 BGB). Von der Z. (Befristung eines Rechts) ist die Betagung zu unterscheiden: Hier ist das Recht bereits voll entstanden, seine Geltendmachung aber ganz oder teilweise aufgeschoben (z.B. bei einer gestundeten Forderung, Leistungszeit).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002