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Zeitgesetz
In der allgem. Rechtslehre ist Z. ein Gesetz, das entweder kraft ausdrücklicher Bestimmung oder seinem Inhalt nach nur für eine vorübergehende Zeit Gültigkeit beansprucht. Es erfasst daher nur die in diesen Zeitraum fallenden Tatbestände. Auf Straftaten, die während seiner Geltungsdauer begangen worden sind, ist das Z. auch dann anzuwenden, wenn es zur Zeit der Entscheidung nicht mehr in Kraft ist (§ 2 IV StGB; Ausnahme von dem Grundsatz des § 2 III, daß bei Gesetzesänderung nach der Tat das mildeste Gesetz gilt; nullum crimen/nulla poena sine lege).

Das Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz) vom 25. 7. 1978 (BGBl. I 1110) legt als gesetzliche Zeit die mitteleuropäische Zeit fest (koordinierte Weltzeit plus eine Stunde); § 3 ermächtigt die Bundesregierung, durch RechtsVO für einen Zeitraum zwischen dem 1. 3. und dem 31. 10. die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002