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Zession
In § 398 ff. BGB grundgelegte Form der Übertragung von Forderungen durch Abtretung. Die Abtretung von Forderungen kann vom Gläubiger (Zedent) durch Vertrag mit einem anderen (Zessionar) auf diesen übertragen werden. Eine Abtretung ist nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die persönlich zu erbringen sind oder bei verpfändeten Forderungen (§ 400 BGB). Die Abtretung ist nach § 399 BGB weiterhin ausgeschlossen, wenn dies im ursprünglichen Schuldvertrag zwischen Erstgläubiger und Schuldner vereinbart wurde. Die Abtretung von Forderungen wird auch als Factoring bezeichnet, und kann in offener oder stiller Form (je nach Information des Schuldners) erfolgen. Weitere Formen der Abtretung (z. B. Gehaltsabtretung, Übertragung anderer Rechte) sind im BGB ab § 411 geregelt.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002