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Zeugnis
Der Arbeitgeber oder Dienstherr (Dienstvertrag) hat dem Arbeitnehmer (Dienstverpflichteten) bei Beendigung des Arbeits(Dienst-)verhältnisses auf Verlangen ein Z. über Arbeitsleistung und (oder) Verhalten zu erteilen (§§ 630 BGB, 73 HGB, 113 GewO). Das Z. erstreckt sich stets auf Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Z.), auf Verlangen auch auf Leistung und Verhalten (Führung) des Beschäftigten. Bei Berufsausbildungsverhältnissen muss stets ein Z. gemäß § 8 BerBG ausgestellt werden. Die Angaben im Z. müssen wahr sein; bei Werturteilen darf nicht erheblich von den allgemein üblichen Maßstäben abgewichen werden. Für schuldhaft unrichtige Angaben haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen Verletzung des Arbeitsvertrags, Dritten (insbes. einem späteren Arbeitgeber) nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), ggf. auch nach vertragsähnlichen (Raterteilung) Grundsätzen (BGH NJW 1979, 1882; str.). Es besteht ggf. ein vor dem Arbeitsgericht einklagbarer Anspruch auf Berichtigung des Z. Stellt der Arbeitgeber nur eine Arbeitsbescheinigung aus, so hat diese alle Tatsachen zu umfassen, die für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld maßgebend sind (z.B. Dauer, Entgelt; vgl. § 133 AFG).

Der Beamte hat nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (auch bei Eintritt in den Ruhestand) gleichfalls einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Z. über Art, Dauer, Tätigkeit und Leistungen (§ 92 BBG und Beamtengesetze der Länder). S. i. übrigen bei Beurteilung.

Inwieweit schon während des Arbeits(Dienst)verhältnisses ein Z. erteilt werden muß, ist aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Dienstherrn) zu beurteilen; ein Zwischenzeugnis kann i.d.R. zwecks Bewerbung um eine andere Stelle verlangt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002