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Zollanmeldung
ist die Erklärung durch den Zollanmelder, eingeführte Waren in ein Zollverfahren zu überführen, z.B. Abfertigung zum freien Verkehr (Art. 4 Nr. 17, Art. 59 I ZK). Nach der Annahme der Z. können die Zollbehörden eine Zollbeschau vornehmen (Art. 68 ZK). Die Ware darf dem Zollanmelder erst überlassen werden, wenn die Zollschuld entrichtet oder Sicherheit geleistet ist.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002