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Zubehör
sind selbständige bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr - nicht nur vorübergehend - in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Über die Z.eigenschaft entscheidet letztlich die Verkehrsanschauung. So sind Z. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät, Vieh, Dünger, Samen und Erzeugnisse, die zur Weiterführung des Betriebs erforderlich sind; bei einem Gebäude, einer Fabrik usw. die für den Betrieb bestimmten Maschinen (soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil sind), und Gerätschaften (z.B. die Gartenstühle einer Gastwirtschaft, der Zubringerbus eines Hotels usw.).

Das Z. ist an sich eine rechtlich selbständige Sache, aber durch viele Bestimmungen mit dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache verbunden. So erstreckt sich der Grundstückskaufvertrag i.d.R. auf das Z. (§ 314 BGB); ebenso geht bei der Eigentumsübertragung das Z. im Zweifel auf den Erwerber des Grundstücks mit über (§ 926 BGB). Das dem Grundstückseigentümer gehörende Z. sowie das Anwartschaftsrecht hierauf - z.B. bei einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache - unterliegt der Haftung für eine auf der Hauptsache (Grundstück) lastende Hypothek (§ 1120 BGB) und damit der Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 20 II, 55 I ZVG). In der Zwangsversteigerung wird darüber hinaus auch das nur im Besitz des Schuldners befindliche Z. ohne Rücksicht auf dessen Eigentum, das sog. tatsächliche Z., mitversteigert, wenn sich der Eigentümer nicht rechtzeitig dagegen wendet (§ 55 II ZVG).

Wegen dieser Haftung für den Gläubiger einer Hypothek oder einer Grundschuld unterliegt das Z. eines Grundstücks, obwohl es bewegliche Sache und grundsätzlich rechtlich selbständig ist, nicht der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (§ 865 II ZPO).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002