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Zug-um-Zug-Leistung
Zug-um-Zug-Leistung bedeutet, daß die Vertragsparteien eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet sind, wenn auch die Gegenseite ihre Leistung anbietet. Die Zug-um-Zug-Leistung gibt es bei gegenseitigen Verträgen, im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts und beim Rücktritt. Eine Erfüllung Zug-um-Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002