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Zugang der Kündigungserklärung
Eine Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Dabei muss unterschieden werden, ob die Kündigung gegenüber Anwesenden oder gegenüber Abwesenden ausgesprochen wird. Bei der Erklärung gegenüber Abwesenden muss weiter danach differenziert werden, auf welche Weise die Erklärung zugeht, also etwa durch Brief oder durch Boten. Besondere Regelungen gelten dann, wenn der Kündigungsempfänger sich nicht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, weil er z.B. im Urlaub ist.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002