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Zugesicherte Eigenschaft
Zugesicherte Eigenschaft bedeutet, daß der Verkäufer einer Sache für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften der Sache die Gewähr übernommen hat. Die Zusicherung einer Eigenschaft setzt also eine vertragsmäßig bindende Erklärung bezüglich der Eigenschaft voraus. Fehlt dem Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer gemäß § 463 S. 1 BGB neben Wandlung und Minderung auch Schadensersatz verlangen. Ist der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt, gewährt § 119 II BGB ein Anfechtungsrecht.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002