Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Zurückbehaltungsrecht
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger, so kann er grundsätzlich die geschuldete Gegenleistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (§ 273 BGB). Sofern daher nicht wie bei gleichartigen Leistungen eine Aufrechnung möglich ist, schützt das Z. als Ausfluss von Treu und Glauben den anderen Teil vor einer Vorleistungspflicht. Voraussetzung des allgemeinen Z. sind demnach Fälligkeit des Gegenanspruchs sowie ein innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang der Ansprüche (sog. Konnexität). Gegenüber einem Herausgabeanspruch (Eigentumsherausgabeanspruch) besteht stets ein Z. wegen eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Verwendungen (§§ 273 II, 1000 BGB), sofern die Sache nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde; eine Fälligkeit des Verwendungsanspruchs setzt das dingliche Z. (§§ 1000ff. BGB) nicht voraus. Das Z. kann durch Gesetz, Vertrag (z.B. Mietvertrag, nicht aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 11 Nr. 2b AGBG) oder nach der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen sein; es kann durch Sicherheitsleistung des Gläubigers (nicht durch eine Bürgschaft) abgewendet werden. Besonderheiten gelten ferner für das handelsrechtliche (kaufmännische) Z. auf Grund gegenseitiger Ansprüche von Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Dieses setzt keine Konnexität der Forderungen (u.U. auch keine Fälligkeit) voraus und gibt über die bloße Zurückbehaltung hinaus einen Anspruch auf Befriedigung entsprechend den Vorschriften über den Pfandverkauf beim Pfandrecht sowie ein Absonderungsrecht im Konkurs (§§ 369ff. HGB, § 49 I Nr. 4 KO).

Das Z. ist nur auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen; wird es geltend gemacht, so gerät der Schuldner deshalb nicht in Schuldnerverzug. Gegenüber einer Klage des Gläubigers führt es nicht zu einer Klageabweisung, sondern zur Verurteilung zu Leistung Zug um Zug: der Gläubiger kann erst vollstrecken, wenn er zumindest gleichzeitig seine Leistung anbietet oder der Schuldner im Verzug der Annahme (Gläubigerverzug) ist (§ 274 BGB, §§ 726 II, 756, 765 ZPO).

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002