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Zusatzstoffe
sind dazu bestimmt, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften und Wirkungen zugesetzt zu werden (§ 11 LmBG). Ausgenommen sind Stoffe, die nach der Verkehrsauffassung überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken zugesetzt werden (z.B. Gewürze). Für die Unterscheidung ist somit allein die überwiegende Zweckbestimmung des zugesetzten Stoffes von Bedeutung. Die Zulassung von Z. zu Lebensmitteln regelt die Zusatzstoff-ZulassungsVO vom 22. 12. 1981 (BGBl. I 1625) m. Änd.

Die VO geht vom Verbotsprinzip aus. Nur ausdrücklich zugelassene Stoffe dürfen verwendet werden. In diesem Rahmen ist zwischen allgemein zugelassenen Z. (§ 2 I und Anlage 1) sowie beschränkt zugelassenen Z. (§ 2 II und Anlage 2) zu unterscheiden. Konservierungsstoffe sind nur nach Maßgabe von § 3 und Anlage 3 zugelassen. Deklarationspflicht besteht i.d.R. für beschränkt zugelassene Z., ferner für alle Konservierungsstoffe und für alle Farbstoffe. Zulassungs- und deklarationspflichtig sind auch Schwefeldioxid (Deklaration "geschwefelt") und die Verwendung von Antioxydantien (Deklaration "mit Antioxydantien"). Allgemeine Anforderungen an die Kenntlichmachung regelt § 8 (Lesbarkeit, Deutlichkeit, Art der Verbindung des Hinweises mit der Ware usw.). Die Anforderungen an die chemische Zusammensetzung von Z., vor allem Reinheitsanforderungen bestimmen sich nach der ZusatzstoffverkehrsVO vom 10. 7. 1984 (BGBl. I 897).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002