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Zustimmung
ist im bürgerlichen Recht die Erklärung des Einverständnisses mit einem regelmäßig von anderen Personen abgeschlossenen Rechtsgeschäft (R.). Die Z. ist insbes. erforderlich bei R.en nicht voll Geschäftsfähiger, eines vollmachtlosen Vertreters (Vertretung ohne Vertretungsmacht) sowie ganz allgemein bei Verfügung eines Nichtberechtigten ; ferner ist in zahlreichen Fällen vom Gesetz eine behördliche Z. (Genehmigung) eines R. vorgesehen. Die Z. (oder deren Verweigerung) kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden; sie bedarf - mangels anderweitiger Bestimmung - nicht der für das R. vorgesehenen Form (§ 182 BGB). Die Z. ist eine einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte Willenserklärung. Sie kann im voraus (= Einwilligung) oder nach Abschluss des R. (= Genehmigung) erteilt werden. Eine vorherige Z. ist insbes. für die Wirksamkeit einseitiger R.e eines beschränkt Geschäftsfähigen oder eines vollmachtlosen Vertreters erforderlich; sie ist grundsätzlich bis zur Vornahme des R. frei widerruflich (§ 183 BGB). Die nachträgliche Z. (Genehmigung) ist so lange möglich, wie das R. noch besteht, insbes. mangels Genehmigung schwebend unwirksam ist. Die Genehmigung ist unwiderruflich; sie kann auch durch schlüssiges Handeln (z.B. Klage auf Herausgabe des Erlöses einer an sich unwirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten; ungerechtfertigte Bereicherung) erteilt werden. Die Genehmigung wirkt - mangels anderweitiger Bestimmung - auf den Zeitpunkt der Vornahme des R. zurück; das R. wird also vom Zeitpunkt seines Abschlusses an (ex tunc) wirksam (§ 184 I BGB). Durch die Genehmigung werden jedoch Verfügungen des Genehmigenden, die dieser in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Genehmigung des R. über den Gegenstand getätigt hatte (Zwischenverfügungen, auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), nicht unwirksam (§ 184 II BGB). Über Verfügungen eines Nichtberechtigten (und deren Genehmigung) s. dort. Von der Z. sind zu unterscheiden: die nachträgliche Bestätigung eines nichtigen oder anfechtbaren R. durch die Parteien (Nichtigkeit) sowie die Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002