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Zwangslizenz
ist eine ohne oder gegen den Willen des Urhebers, des Inhabers eines Patents oder Gebrauchsmusters eingeräumte Befugnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster in bestimmter Weise zu nutzen (§ 61 UrhG, § 24 PatG, § 20 GebrMG). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind verschieden (bei Musikwerken vorausgegangene Einräumung eines Nutzungsrechts an einen anderen Tonträgerhersteller; bei Patent u. Gebrauchsmuster öffentliches Interesse); eine angemessene Vergütung muss stets gewährt werden. Die Z. kann in einem gerichtlichen Verfahren erwirkt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002