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Zweigniederlassung
ist die Niederlassung eines Kaufmanns, von der aus Handelsgeschäfte z.T. selbständig, z.T. unselbständig ausgeführt werden. Die Z. hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie ist räumlich von der Hauptniederlassung und von anderen Z.en getrennt; ihr Geschäftsbetrieb muss auf Dauer eingerichtet sein; es werden von ihr aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbständig getätigt; der Leiter der Z. muss mit einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht ausgestattet sein; die Z. führt die Firma des Unternehmens mit einem besonderen Zusatz. Eine Z. kann am selben Ort mehrere räumlich getrennte Geschäftslokale haben (z.B. Banken); in einem solchen Fall spricht man von Zweigstellen einer Z. Die Errichtung und Aufhebung einer Z. ist im Handelsregister beim Gericht der Hauptniederlassung einzutragen. Danach wird die Z. auch im Handelsregister des für sie zuständigen Gerichts eingetragen. Befindet sich die Hauptniederlassung im Ausland, so haben alle eine inländische Z. betreffenden Anmeldungen und Eintragungen beim Gericht der Z. zu erfolgen (§§ 13ff., d HGB).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002