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zusammenfassende Meldung
Unternehmen, die Warenlieferungen innerhalb der EU ausführen, müssen diese Lieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dem Bundesamt für Finanzen zusammenfassend melden. Von dieser Verpflichtung sind Kleinunternehmer ausgenommen. Die Meldung muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers enthalten sowie für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Das Ende der Abgabefrist ist in der Regel der zehnte  Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002