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| Abfindung
(BWL) |
| Abfindungen kommen unter
den unterschiedlichsten Bezeichnungen vor (z.B. Ablösebeträge, Abstandszahlungen,
Ausgleichszahlungen, Entschädigungen, Schadensersatz usw.) Je nach
bürgerlich-rechtlichen Sachverhalten und wirtschaftlichen Vorgängen ist auch die
buchhalterische bzw. bilanzielle Behandlung für den Einzelfall zu entscheiden. D.h., eine
einheitliche Behandlung von Abfindungen in Buchführung und Bilanz gibt es nicht, so dass
vor der Buchung in jedem Fall eine eindeutige Klärung der Sach- und Rechtslage
erforderlich ist. Zur Groborientierung lässt sich
feststellen, dass:
| . |
Abfindungen, die anstelle einer
geschuldeten Leistung gezahlt werden, so gebucht werden, als ob die Schuld ordnungsgemäß
erfüllt worden wäre, |
| . |
beim Leistenden im allgemeinen
laufende Betriebsausgaben
vorliegen. Für eine Aktivierung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bereits
vorhandenen oder herzustellenden Wirtschaftsgutes sind die allgemeinen Grundsätze zu
prüfen. |
| . |
beim Empfänger die Abfindungen
in der Regel zu einer laufenden Betriebseinnahme
bzw. zu einem aktivierungspflichtigen Aufwand führen. Eine Passivierung kommt nur
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsabgrenzung in Betracht. |
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