Als Abfindungen sind
Entschädigungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der
Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den
Arbeitsplatzverlust erhält. Die Zahlung muss in ursächlichem Zusammenhang mit der
Auflösung stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Abfindungen an Arbeitnehmer
steuerfrei:
| . |
Es muss ein Dienstverhältnis
bestanden haben |
| . |
Das Dienstverhältnis muss
aufgelöst worden sein |
| . |
Die Auflösung muss gerichtlich
ausgesprochen werden oder vom Arbeitsgeber veranlasst worden sein |
| . |
Es muss sich begrifflich um eine
Abfindung handeln |
Nach dem Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002
betragen die Werte für steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG:
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EUR |
| Grundsätzlich
frei |
16.000 |
| Bei vollendetem
50. Lebensjahr und mindestens 15 Dienstjahren im Zeitpunkt der Auflösung des
Dienstverhältnisses |
20.000 |
| Bei vollendetem
55. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahren im Zeitpunkt der Auflösung des
Dienstverhältnisses |
24.000 |
In §
52 Abs. 5 EStG wurde hierzu festgelegt, dass die bisherige Fassung des § 3 Nr. 9 EStG, die höhere
Freibeträge enthielt, bei allen Abfindungen weiter gilt, die noch im Jahr 1998
vertraglich vereinbart wurden und soweit die Abfindung vor dem 01. April 1999 ausbezahlt
worden ist.
In zahlreichen Fällen, etwa bei Führungskräften, ist die
gezahlte Abfindung höher als die steuerfreien Höchstbeträge. Dies wird künftig noch
mehr als bisher der Fall sein, da die Freibeträge merklich reduziert wurden.
Für diese übersteigenden Beträge war bislang eine
Tarifermäßigung gem. § 34 Abs.
1 EStG möglich. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kam der halbe
Steuersatz zum Zuge (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 a EStG).
Diese Möglichkeit ist mit dem StEntlG 1999/2000/2002
entfallen. Es gilt nunmehr auf Antrag des Steuerpflichtigen ein besonderes
Besteuerungsverfahren. Die Wirkung dieses Verfahrens besteht darin, dass sich (5 Jahre
lang) pro Jahr nur ein Fünftel der Abfindung steuersatzerhöhend auswirkt. Die Regelung
ist bereits für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. |