Arbeitsrecht:
Der Arbeitgeber ist auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber zur
ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unterlässt er
schuldhaft die Abführung, so ist er schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann im Verlust
oder in der Minderung des Rentenanspruchs oder in der Notwendigkeit bestehen, eigene
Mittel aufzuwenden, weil infolge nicht ordnungsgemäßer Abführung der Beiträge die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Maßnahmen zur Erhaltung,
Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind. Steuerrecht:
Der Arbeitgeber hat sowohl die einbehaltene als auch die von ihm übernommene Lohn- und
Kirchensteuer an das Finanzamt der Betriebsstätte
oder an eine andere von der obersten Finanzbehörde des Landes bestimmte Kasse anzumelden
und abzuführen (§ 41a EStG).
Sozialrecht:
Die Beiträge für kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigte hat der Arbeitgeber
in einem Betrag (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die Krankenkasse abzuführen, bei
der der Arbeitnehmer
versichert ist. Dies gilt auch für die Beiträge für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte
ohne Arbeitsentgelt, die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der
Versicherungspflicht unterliegen, in der Kranken- und Pflegeversicherung allerdings
entweder in der besonderen Praktikantenversicherung versichert oder familienversichert
sind. Für Beschäftigte, die bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (z.B.
privat krankenversicherte Arbeitnehmer), ist für den Einzug der Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Krankenkasse zuständig, die der Arbeitgeber
gewählt hat (§ 28i Abs.1 Satz 2
SGB IV).
Für die Personen, die auf Antrag rentenversicherungspflichtig sind (§ 4 SGB VI), werden die Beiträge unmittelbar
an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt (§ 173 SGB VI).
Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechung und Arbeitsstätten in den
Zuständigkeitsbereichen mehrerer Ortskrankenkassen können beim AOK-Bundesverband oder,
falls sich die Arbeitsstätten nicht über das Zuständigkeitsgebiet einer AOK erstrecken,
bei dieser AOK beantragen, dass sie für alle AOK-versicherten Arbeitnehmer die
Beitragsnachweise und auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den AOK-Bundesverband
bzw. die für den Sitz der Arbeitsstätte zuständigen AOK zahlen. Diese Regelung gilt
auch für Versicherte der Innungskrankenkassen. Hier ist der Beitragsnachweis dann an den
IKK-Bundesverband oder die zuständige Innungskrankenkasse zu senden und auch die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind dorthin zu zahlen (§ 28f Abs. 4 SGB IV). |