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Absetzung für Abnutzung |
| Bei Bergbauunternehmen,
Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen,
sind - als Sonderform der Abschreibung
- Absetzungen für Substanzverringerung - AfS - vorzunehmen (§ 7 Abs. 6 EStG). Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter,
die durch Ausbeutung verzehrt werden, also Bodenschätze wie Erdgas, Erdöl, Kies,
Kohle, Lehm, Mörtel, Metalle, Sand, Steine, Ton und Torf. Keine AfS sind bei einer Quelle
zulässig, [1] ebensowenig wohl bei
Ausbeutung von Erdwärme. |
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