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Abwerbung |
Grundsätzlich kann der
Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsvorschriften den Arbeitsplatz frei wechseln
und der Arbeitgeber darf anderswo beschäftigte Arbeitnehmer abwerben, auch wenn es
Schlüsselkräfte sind und er für das künftige Arbeitsverhältnis besonders günstige
Bedingungen zusagt ( BGH, Urteil v. 17.3.1961, I ZR 26/60 ). Das gilt auch dann, wenn der
Arbeitnehmer bisher bei dem Konkurrenten beschäftigt war und dieser den Arbeitnehmer
höchst ungern entbehrt.
Die Abwerbung eines Arbeitnehmers kann aber gegen § 1 UWG , § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB verstoßen und zum Schadensersatz
verpflichten sowie dem geschädigten Arbeitgeber gegen den schädigenden Arbeitgeber einen
Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung des abgeworbenen Arbeitnehmers geben, solange
dieser dem geschädigten Arbeitgeber noch zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Zum Wesen
der Abwerbung gehört, dass auf Arbeitnehmer mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und
Beharrlichkeit eingewirkt wird, ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben und sich dem Abwerbenden
oder einem anderen zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung von § 1 UWG
ist einmal ein Handeln im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Das ist bei
Abwerbung von Arbeitskräften regelmäßig auch dann gegeben, wenn Unternehmer
verschiedener Wirtschaftszweige und Handelsstufen abwerben, weil sie am Arbeitsmarkt
Wettbewerber sind. Zum anderen erfordert § 1 UWG ebenso wie § 826 BGB , der zudem eine vorsätzliche
Schadenszufügung verlangt, einen Verstoß gegen die guten Sitten. Gegen die guten Sitten
verstößt, was dem Anstandsgefühl des verständigen und anständigen
Durchschnittsgewerbetreibenden zuwiderläuft. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. |
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