Grundsätzlich muss der
leistende Unternehmer die Umsatzsteuer
für seine Leistung selbst beim Finanzamt anmelden und bezahlen. Anders ist es bei
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Werklieferungen und sonstigen
Leistungen, die von ausländischen Unternehmern erbracht werden (Werklieferungen/Werkleistungen), |
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der Lieferung von sicherungsübereigneten
Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer (Sicherungsübereignung), |
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der steuerpflichtigen
Grundstücks- oder Gebäudelieferung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. |
Ist der Empfänger der o. g. Leistungen
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Unternehmer (unternehmerischer
und privater Bezug), |
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eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, z. B. Gemeinde, Kirchen, Universitäten, |
ist er verpflichtet, bei der Bezahlung an den Leistenden
die Umsatzsteuer einzubehalten, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden und an
das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 8 UStG, § 51 UStDV). Das sog. Abzugsverfahren gilt also
nicht für Nichtunternehmer. Es gilt jedoch auch für Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und
Forstwirte (§ 24 UStG) und
Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, z. B. Ärzte,
Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. |