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Obliegenheit
In einem Schuldverhältnis kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten (gegenseitiger Vertrag) auch eine Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses bestehen (z.B. die Pflicht bei Bestellung eines Porträts, dem Maler Modell zu stehen). Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen Schuldcharakter wird O. genannt. Ebenso besteht für einen Geschädigten (Schadensersatz) die O., den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Verletzung einer O. gelten die Grundsätze über das Mitverschulden. O. (des Versicherungsnehmers) gibt es bes. häufig im Versicherungsrecht; bei deren Nichterfüllung, z.B. von Anzeigepflichten, drohen Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002