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Pacht
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus - sonst nur Miete - den Genuss der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der P.zeit zu gewähren (§ 581 BGB). Gegenstand der P. können (anders als bei der Miete) nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z.B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten, Lizenzvertrag u. dgl. Auf die P. finden, soweit nichts anderes gesagt ist, die Vorschriften über die Miete entsprechende Anwendung (§ 581 II BGB), insbes. auch über das Pfandrecht des Vermieters (Verpächters); zum Eigentumserwerb an den Früchten Fruchterwerb. Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch ihm (neben dem Pfandrecht des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist bei der P. eines Grundstücks, von Räumen oder eines Rechts eine Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur zum Schluss eines P.jahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§ 584 BGB).

Besonderheiten gelten für die P. eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit oder ohne die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpacht, §§ 585ff. BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf der Schriftform (Form, § 585a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Der Verpächter hat die P.sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten; die gewöhnlichen Ausbesserungskosten trägt jedoch der Pächter (§ 586 BGB). Der Pächter darf ohne Erlaubnis des Verpächters die P.sache nicht einem Dritten überlassen (Unterp.) oder deren landwirtschaftliche Bestimmung ändern (§§ 589, 590 BGB). Bei nachhaltiger Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann jede Seite eine Vertragsanpassung verlangen (§ 593 BGB).

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Landpachtverhältnis kann - außer jederzeit aus wichtigem Grund - mit zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluss des nächsten Pachtjahres schriftlich gekündigt werden (§ 594a BGB). Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. wenn die Betriebsp. die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet) die Fortsetzung des P.verhältnisses verlangen (§ 595 BGB). Landpachtverträge bedürfen der Anzeige und können von der zuständigen (Landwirtschafts-)Behörde beanstandet werden (LandpachtverkehrsG vom 8. 11. 1985, BGBl. I 2075). Für eine gerichtliche Überprüfung gilt das Ges. über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Nach dem PachtkreditG vom 5. 8. 1951 (BGBl. I 494) m. spät. Änd. kann der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen ein Pfandrecht am Inventar ohne Besitzübertragung an die Bank bestellen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002